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   OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21   

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OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,28336)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,28336)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,28336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB; § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB; § 35 Abs 5 S 3 BauGB; § 2 EEG; Art 14 GG; § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 DSchG ND; § 7 Abs 2 S 2 DSchG ND; § 8 DSchG ND
    Denkmal; Denkmalschutz; Denkmalwürdigkeit; Erscheinungsbild; Inflation; Kulturdenkmal; Optimierungsgebot; Rückbausicherheit; Sicherheitsleistung; Standortalternative; Umgebungsschutz; Windenergieanlage; Windenergieerlass

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 443
  • DÖV 2023, 89
  • BauR 2023, 453
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Sie wird damit bundesrechtlich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen bereits bei Erteilung der Genehmigung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Rückbau, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichtet hat, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich erfolgt und auch auf seine Kosten durchgesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn.

    Nach dem gesetzgeberischen Regelungszweck soll diese Durchsetzung der Rückbaupflicht nicht daran scheitern, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, weil keine ausreichenden Mittel für eine solche Ersatzvornahme zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 15; OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, ZNER 2020, 465 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 37).

    Dazu gehört auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, es sei denn, es liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, die eine Ausnahme rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 11).

    Es entspricht dem Wesen der Sicherheitsleistung, dass sie zukunftsgerichtet wirkt (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 23).

    Zwar hat sie dabei (auch) damit zu rechnen, dass die Nutzung der Anlage bereits zu einem sehr frühen, von dem Vorhabenträger nicht einkalkulierten Zeitpunkt dauerhaft aufgegeben werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 24).

    Dieses Gebot ist umso mehr gerechtfertigt, als es sich angesichts der Vielzahl der zur Genehmigung anstehenden WEA bei der Problematik um ein Massenphänomen handelt und sich bei unzureichenden Sicherheitsleistungen die Gefahr des Ausfalls des Pflichtigen und damit das Liquiditätsrisiko nicht lediglich im überschaubaren Einzelfall realisieren könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 23).

    Denn auch im Falle der Pauschale muss die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhen und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 34).

    Da weder der Antragsgegner noch die Beigeladenen ein geeignetes Rechenwerk als Grundlage für eine rechtmäßige Kostenschätzung vorgelegt haben, entziehen sich ferner die Fragen einer Beurteilung des Senats, ob die Aufwendungen für eine realitätsgerecht bemessene Rückbausicherheit unverhältnismäßig sein oder eine prohibitive Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 24) entfalten könnten.

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    αα) Es mag hier dahinstehen, ob die in ihr zum Ausdruck kommende und an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 14 f.) anknüpfende richterrechtliche Anerkennung eines Drittschutzes tatsächlich in vollem Umfang bundesverfassungsrechtlich zwingend gewesen ist.

    ββ) Der Frage nach dem verfassungsrechtlichen Mindestmaß des Drittschutzes muss hier nicht umfassend nachgegangen werden, weil jedenfalls die Schwelle, ab welcher eine denkmalrechtliche Norm hiernach prozessual drittschützenden Charakter zu haben hat, nicht mit derjenigen Schwelle identisch ist und verwechselt werden darf, ab welcher die Zulassung von Eingriffen Dritter in das Schutzgut "Denkmalwürdigkeit" verfassungsrechtlich unzulässig wäre, und daran anknüpfend dann ggf. auch materieller Drittschutz zu gewähren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 18).

    Er darf dies nur nicht "ohne weiteres" tun, sondern muss eine derartige Zulassung zum einen daran binden, dass das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 14).

    Er hat ihm diesen Drittschutz vielmehr prozessual zumindest insoweit einzuräumen, als dies Vorbedingung für die Zulässigkeit der Anfechtung einer denkmalrechtlichen Zulassung von Vorhaben in der Umgebung des geschützten eigenen Kulturdenkmals ist, die dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 9).

    Damit gewährleistet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB allerdings lediglich ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz und greift (in seiner bodenrechtlichen Auffangfunktion) nur dort unmittelbar selbst ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 21; Külpmann, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 4, unter B. II. 2. b).

    Insoweit ergeben sich aus ihm keine weiter gehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, als diejenige, dass ein Vorhaben nur genehmigungsfähig ist, wenn es objektiv die gebotene Rücksicht auf die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals nimmt (vgl. BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 22).

    Die Belange des Denkmalschutzes werden daher in der Regel - positiv wie negativ - auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, dessen Vorschriften nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben (BVerwG, Urt. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14

    Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Das rechtfertigt es aber nicht, die (wahrscheinlicheren) künftigen Geschehensvarianten außer Acht zu lassen, dass die Nutzung der Anlage nach dem Ablauf ihrer regelmäßigen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48) oder einer von dem Vorhabenträger konkret angestrebten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68) Laufzeit aufgegeben wird und sich erst dann, also Jahrzehnte nach der Genehmigungserteilung, die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme ergibt.

    Deren Berücksichtigung ist nicht nur zulässig (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 34; OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48, und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68), sondern auch geboten.

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend geklärt, dass solche Erlöse nicht gegengerechnet werden dürfen, weil weder gesichert ist, dass sie (etwa im Havariefall) überhaupt in nennenswerter Höhe anfallen, noch, dass sie dann dem Verwaltungsträger der Behörde zustünden, die einen Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen hätte (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68, und OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 47).

    Dagegen spricht allerdings schon der Umstand, dass der jeweilige Betreiber der umstrittenen WEA die Sicherheitsleistung nicht als "totes" Kapital hinterlegen muss, sondern nur mit den - wohl nicht in einer Summe zu entrichtenden und steuerlich absetzbaren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 74) - Kosten für die Erbringung der Bankbürgschaft belastet wird.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09

    Windenergieanlage; Rückbausicherheit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Die Behörde muss daher die Kosten einer künftigen Ersatzvornahme prognostizieren und abschätzen, in welchem Umfang Rückbaukosten zukünftig entstehen werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48).

    Das rechtfertigt es aber nicht, die (wahrscheinlicheren) künftigen Geschehensvarianten außer Acht zu lassen, dass die Nutzung der Anlage nach dem Ablauf ihrer regelmäßigen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48) oder einer von dem Vorhabenträger konkret angestrebten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68) Laufzeit aufgegeben wird und sich erst dann, also Jahrzehnte nach der Genehmigungserteilung, die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme ergibt.

    Deren Berücksichtigung ist nicht nur zulässig (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 34; OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48, und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68), sondern auch geboten.

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend geklärt, dass solche Erlöse nicht gegengerechnet werden dürfen, weil weder gesichert ist, dass sie (etwa im Havariefall) überhaupt in nennenswerter Höhe anfallen, noch, dass sie dann dem Verwaltungsträger der Behörde zustünden, die einen Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen hätte (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68, und OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 47).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 LB 4/19

    Höhe einer Sicherungsleistung für den Rückbau einer Windkraftanlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Nach dem gesetzgeberischen Regelungszweck soll diese Durchsetzung der Rückbaupflicht nicht daran scheitern, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, weil keine ausreichenden Mittel für eine solche Ersatzvornahme zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 15; OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, ZNER 2020, 465 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 37).

    Deren Berücksichtigung ist nicht nur zulässig (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 34; OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48, und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68), sondern auch geboten.

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend geklärt, dass solche Erlöse nicht gegengerechnet werden dürfen, weil weder gesichert ist, dass sie (etwa im Havariefall) überhaupt in nennenswerter Höhe anfallen, noch, dass sie dann dem Verwaltungsträger der Behörde zustünden, die einen Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen hätte (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68, und OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2021 - 12 MS 97/21

    Genehmigung, immissionsschutzrechtliche; Windenergieanlage; Zielabweichung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Sie setzen sich aus drei Anlagen des Bauabschnitts "I. II" (= 5. Bauabschnitt), die ebenfalls die Beigeladene zu 2) verwirklichen will (vgl. insoweit u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475 ff., hier zitiert nach juris), und sechs Anlagen des Windparks "L." zusammen, den in drei (1., 3. und 4.) weiteren Bauabschnitten (WEA "BWP 02 bis 05", WEA "BWP 01" bzw. WEA "BWP 06") die Bürgerwindpark L. Betreibergesellschaft mbH & Co. KG bereits errichtet hat und betreibt (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 2 ff.).

    Ein spezifischer und unmittelbarer Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen ist dagegen nicht gefordert (vgl. Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 39, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2021 - 12 ME 45/21

    Artenschutzleitfaden; Darlegungsanforderungen; Fachkonvention; Feldlerche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Sie setzen sich aus drei Anlagen des Bauabschnitts "I. II" (= 5. Bauabschnitt), die ebenfalls die Beigeladene zu 2) verwirklichen will (vgl. insoweit u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475 ff., hier zitiert nach juris), und sechs Anlagen des Windparks "L." zusammen, den in drei (1., 3. und 4.) weiteren Bauabschnitten (WEA "BWP 02 bis 05", WEA "BWP 01" bzw. WEA "BWP 06") die Bürgerwindpark L. Betreibergesellschaft mbH & Co. KG bereits errichtet hat und betreibt (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 2 ff.).

    Umgekehrt wird der Antragsteller - zumal ihn als anerkannte Umweltvereinigung, die sich auch den Denkmalschutz eigens auf ihre Fahnen geschrieben hat, eine besondere Mitwirkungsobliegenheit trifft (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 77, m. w. N.) - nach dem nun aktuellen Denkmalrecht schwerlich ein prozessual durchschlagendes Genehmigungshindernis aufzeigen können, indem er im gerichtlichen Verfahren (lediglich) geltend macht, eine sich aufdrängende vorzugswürdige Standortalternative hätte sich (wohl) irgendwo in L. finden lassen, wäre nach ihr gesucht worden.

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2020 - 12 ME 29/20

    Biotopschutz; Brandschutz; Brandschutz, besondere Anforderungen an;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Denn in Gestalt der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl., S. 388 [392]) vorgenommenen Änderungen des § 7 Abs. 2 NDSchG liegt eine Änderung der Rechtslage vor, die im Hinblick auf den vorliegend für deren Beurteilung maßgebenden aktuellen Zeitpunkt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 88) und die im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, die denkmalrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergienutzung merklich herabzusetzen, eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21. April 2022 - 12 MS 188/21 - als möglich erscheinen lässt.

    Die Geltendmachung von einzelnen Rechtsverstößen (hier namentlich die Höhe der Rückbausicherheit betreffend), die - möglicherweise - nicht den Aufgabenkreis des Antragstellers berühren, führt nicht zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilantrags (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, a. a. O., juris, Rn. 50).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Für das Interesse an der Vollziehung des Genehmigungsbescheides sprächen zudem die Grundentscheidung in § 63 BImSchG und der auch dem Unionsrecht Rechnung tragende § 2 EEG n. F. Abschließend werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, und namentlich auf deren Leitsätze 3 und 4, verwiesen.
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15

    Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21
    Vielmehr hat bereits der 4. Senat des beschließenden Gerichts (Urt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, NuR 2017, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 62 f.) für einen vergleichbaren Fall sinngemäß Folgendes zutreffend ausgeführt: Zwar erlaube das Bundesrecht eine Pauschalierung der Kosten.
  • OVG Niedersachsen, 23.08.2012 - 12 LB 170/11

    Vermittlung von Drittschutz gegenüber dem Eigentümer eines Denkmals durch § 8 S.

  • VG Schleswig, 28.04.2016 - 6 A 87/15
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

  • BVerwG, 26.06.1997 - 4 B 97.97

    Bauplanungsrecht - Kein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 61.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nur geringfügiger

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.07.2017 - 1 LA 8/17

    Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein im Bereich einer Erhaltungssatzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - 5 K 171/22

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage

    Es liegt auf der Hand, dass das gesetzgeberische Anliegen, "Sofortmaßnahmen" für einen "beschleunigten" Ausbau der erneuerbaren Energien nur dann greifen kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, juris Rn. 59) missverstanden werden.

    Angesichts einer üblichen Auslegung von Windenergieanlagen auf eine Lebensdauer von ca. 20 Jahren ist der Eingriff in das von der Errichtung einer solchen Anlage beeinflusste Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals zudem für in der Regel reversibel und deshalb hinnehmbar zu halten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, juris Rn. 55).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 12 LB 55/21

    Nachbarklage einer Denkmaleigentümerin gegen die immissionsschutzrechtliche

    Zu den Mitwirkungsobliegenheiten desjenigen, der sich auf das Vorhandensein solcher Standortalternativen beruft (jeweils: Fortführung und Konkretisierung des Senatsbeschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, juris).

    Der erkennende Senat hat die Beteiligten auf seine zu dieser veränderten Rechtslage ergangene Rechtsprechung (Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -) und auf die sich daraus ergebenden Mitwirkungsobliegenheiten desjenigen hingewiesen, der sich darauf beruft, es seien "sich aufdrängende Standortalternativen" vorhanden.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2022 (- 12 MS 188/21 -, juris, Rn. 28 ff.) offengelassen, wie die Regelung des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 NDSchG n. F. im Einzelnen dogmatisch zu verstehen ist, und kann dies auch hier.

    Denn es ist gerade der Inhalt der landesgesetzgeberischen Rechtsänderung zugunsten der Windenergie, zu welcher eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 21.4.2022 - 12 MS 188/21 -, juris) den Anlass gegeben hatte, dass sich das Interesse an dem Betrieb von WEA nun ohne weiteres in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG n. F. durchsetzen kann, selbst wenn das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals durch die Anlage nicht nur einfach, sondern sogar erheblich i. S. d. § 8 Satz 1 NDSchG beeinträchtigt wird.

    Die Klägerin, die durch gerichtliche Verfügung vom 20. Dezember 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass denjenigen, der sich auf das Vorhandensein vorzugswürdiger Standortalternativen beruft, eine besondere Mitwirkungsobliegenheit trifft (Senatsbeschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, juris Rn. 48), hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 ausgeführt, dass die Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten nicht überspannt werden dürften.

    Der Senat hat jedoch schon in dem genannten Beschluss vom 12. Oktober 2022 (- 12 MS 188/21 -, juris, Rn. 53 ff.) darauf hingewiesen, dass die Schwelle, ab welcher eine denkmalrechtliche Norm hiernach prozessual drittschützenden Charakter zu haben hat, nicht mit derjenigen Schwelle identisch ist und verwechselt werden darf, ab welcher die Zulassung von Eingriffen Dritter in das Schutzgut "Denkmalwürdigkeit" verfassungsrechtlich unzulässig wäre, und daran anknüpfend dann ggf. auch materieller Drittschutz zu gewähren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 -, a. a. O., juris, Rn. 18).

    c) Der unter Verweis auf den Beschluss des Senates vom 12. Oktober 2022 (- 12 MS 188/21 -, juris) im Übrigen erhobene Einwand der Klägerin, die Genehmigung sei nicht mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, weil die Sicherheitsleistung zu gering bemessen sei und sie dies sie mit Blick auf die Reversibilität des Eingriffs in ihr Denkmal auch geltend machen könne, führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Berufung.

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2023 - 1 ME 15/23

    Altstadt; Anlage zur Nutzung von erneuerbaren Energien; Ausgestaltung;

    Dabei hat er explizit die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf denkmalgeschützten Dächern in den Blick und die insoweit bislang sehr restriktive Genehmigungspraxis zum Anlass genommen, das öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien zu betonen, ohne jedoch die Möglichkeit einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals ganz aufzugeben (vgl. Gesetzentwurf zum NKlimaG sowie zur Änderung weiterer Gesetze, LT-Drs. 18/11015, S. 43; Ergänzender Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NKlimaG sowie zur Änderung weiterer Gesetze, LT-Drs. 18/11430 neu, S. 34; ebenso bereits Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, BauR 2023, 453 = NVwZ 2023, 443 = juris Rn. 33).

    Diese gesetzgeberische Konstruktion macht deutlich, dass in einem Großteil der Fälle die Frage des "Ob" der Genehmigung positiv zu beantworten, die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen ist (vgl. die dogmatische Grundlage offenlassend i.E. ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, BauR 2023, 453 = NVwZ 2023, 443 = juris Rn. 39 f.).

    Ein Ausnahmefall kann zudem vorliegen, wenn die von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen benachbarter Denkmaleigentümer eine abwägende Betrachtung im Einzelfall gebieten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, BauR 2023, 453 = NVwZ 2023, 443 = juris Rn. 45).

    Hier bleibt es schon bei dem "Ob" der Genehmigung der geplanten Anlage bei einer - im Ausgangspunkt ergebnisoffenen - Interessenabwägung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, BauR 2023, 453 = NVwZ 2023, 443 = juris Rn. 39 f. und 44 f.), in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

    Ein weitergehender Schutzzweck könnte sich demgegenüber daraus ergeben, dass der Rückbau auch nicht daran scheitern soll, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, weil keine ausreichenden öffentlichen Mittel für eine Ersatzvornahme zur Verfügung stehen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 15; NdsOVG, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 61).

    Allein der Umstand, dass das Landratsamt - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - auf eine Indizierung zur Abbildung inflationsbedingter Kostensteigerungen verzichtet hat (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 62 f.), begründet jedenfalls angesichts der genannten Besonderheiten des vorliegenden Falls keinen Ermessensfehler, zumal auf der anderen Seite Materialerlöse bei der Verschrottung der Anlagen von nach Angaben des Beigeladenen schätzungsweise 20.000,-- EUR bei der Kostenkalkulation außer Betracht blieben.

    Die Ansicht, es bedürfe bei der Festsetzung von Sicherheitsleistungen stets einer Berücksichtigung voraussichtlich eintretender Preis- und Kostensteigerungen (so NdsOVG, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 62 f.), dürfte demgegenüber dem einzelfallbezogenen Ermessenscharakter der Festsetzung und den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht hinreichend gerecht werden, zumal entsprechende Prognosen ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind (vgl. demgegenüber verwaltungspraktisch pauschalierend den Gemeinsamen Erlass der Hessischen Ministerien für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowie für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich vom 27.08.2019, StAnz. S. 850, dort Ziff. III.2.: 1.000,-- EUR pro Meter Nabenhöhe, was im vorliegenden Fall mit 72 m x 2 x 1.000,-- EUR einer Summe von 144.000,-- EUR entspräche).

  • VG Halle, 12.10.2023 - 2 A 213/21

    Rückbausicherheit PV-Anlage

    Bei der Prognose der Rückbaukosten ist eine Pauschalierung erlaubt; aber auch im Falle der Pauschale muss die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhen und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sein (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11 -, BVerwGE 144, 341-355, Rn. 34, zuvor OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 63, juris; VG Halle (Saale), Urteil vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 -, juris).

    Für etwa notwendige Festsetzungen der umstrittenen Höhe einer Sicherheitsleistung nach den §§ 232 ff. BGB ist anerkannt, dass sich diese Höhe im Wesentlichen nach dem Zweck zu richten hat, dem die Sicherheitsleistung im einzelnen Fall dienen soll (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 62, juris).

    Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit für den Rückbau von Windkraftanlagen darf sich die Behörde an die "Hinweise" des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2005 (http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_MBV/GesetzeVWVO/Bau/Windkraft_Sicherheitsleistung_21_6-2005.pdf) anlehnen (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 45, juris, a.a.O.) Die Bemessung der Rückbausicherheit hat die bis zu einem erwartbaren, fernen Ende der Laufzeit voraussichtlich eintretenden Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, juris, zu § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB).

    Auch verkennt das Gericht nicht, dass, wenn die Rückbausicherheit zu gering bemessen ist, befürchtet werden muss, dass das Solarfeld nach dem (regulären oder vorzeitigen) Ende seiner Laufzeit nicht abgebaut werden könnte, falls die Klägerin den Rückbau nicht durchführte und der öffentlichen Hand die Haushaltsmittel fehlten, um die aus der Bankbürgschaft abrufbaren Gelder für eine Ersatzvornahme aufzustocken (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 75, juris).

    Auch verkennt das Gericht hier nicht, dass der jeweilige Bauherr die Sicherheitsleistung nicht als "totes" Kapital hinterlegen muss, sondern "nur" mit den Kosten für die Erbringung der Bankbürgschaft belastet wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 74, juris).

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21

    Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Ferner mag diese Pauschalierung nicht sachlich nachvollziehbar sein (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 17.10.2012, a. a. O., Rn. 34) und die heutigen bzw. insbesondere die zukünftig anfallenden Rückbaukosten bei weitem unterschreiten (vgl. dazu zuletzt etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.10.2022, Az. 12 MS 188/21, Rn. 61 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.2022, Az. 10 S 1485/21, Rn. 63 ff.; jeweils juris).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21   

Zitiervorschläge
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OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,9212)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,9212)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,9212)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines solchen Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, RdL 2017, 213 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 90 ff., m. w. N.).

    Dies bedeutet allerdings zugleich, dass in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals eine Genehmigung in aller Regel ausscheidet (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144).

    Es kann deshalb zur Gewährleistung eines hinreichenden Umgebungsschutzes und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals ausreichen, bestimmte wichtige Sichtachsen freizuhalten, auf denen das Denkmal mit einem wesentlichen Teil seiner Umgebung ungestört erlebt werden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 147).

    Sollten denkmalwidrige Bauteile verwendet worden sein, genießen sie im Übrigen als "Bausünden" keinen Bestandsschutz und kann in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihres Ein- oder Anbaus mit unterschiedlicher Intensität auf eine Wiederherstellung denkmalkonformer Zustände hingewirkt werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 134, m. w. N.).

    cc) Es ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage nach der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals nicht auf eine "Laiensicht" ankommt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 26 und 28), sondern auf den sachverständigen Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    dd) Zu Unrecht gehen der Antragsgegner und die Beigeladenen davon aus, dass für den Umgebungsschutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals ausschließlich maßgeblich sei, welche Sicht sich dem Betrachter derzeit tatsächlich biete (vgl. dagegen bereits: Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    Nach dem Sinn und Zweck des objektivrechtlichen Denkmalschutzes dürfen potentiell langfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals von außen aber nicht deshalb genehmigt werden, weil inakzeptable und beseitigungsfähige interne (oder externe) Beeinträchtigungen den Blick auf sie verstellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 118, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, a. a. O., juris, Rn. 27).

    In Vorwegnahme dieses Erscheinungsbildes können insbesondere das Denkmal umgebende Gehölze hinwegzudenken (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 132) oder als bereits beschnitten zu fingieren sein.

    Bei Beeinträchtigungen, die bereits vor dem Beginn des gesetzlichen Denkmalschutzes infolge mangelnder Pflege oder Instandsetzung entstanden sind, kann allerdings ein baldiges Einschreiten ausscheiden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 133).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können aber spätere, den Blick verstellende (Wirtschafts-) Gebäude, bereits historische oder zumindest Bestandsschutz genießende Anbauten sowie Anpflanzungen, die sich nicht lediglich als sogenannte "Bau- bzw. Gartenbausünden" (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    134 f.) darstellen, den Wert bestimmter Außenperspektiven auf ein Denkmal mindern oder eine hinzunehmende abschirmende Wirkung entfalten, derentwegen solche Außenperspektiven als bereits verloren zu betrachten sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 147).

    Ist eine Außenperspektive hiernach bereits verloren, kann sich auch ein - ansonsten gebotenes (vgl. vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 133, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 - a. a. O., juris, Rn. 32) - Hinwirken auf eine Umgestaltung störender Anpflanzungen erübrigen, durch die erreicht würde, dass sich das Erscheinungsbild des Denkmals der originären Konzeption zumindest wieder stärker annähert.

    Entsprechend gewichtige Umgestaltungen würden nämlich voraussetzen, dass hier nicht nur einzelne oder verstreute denkmalwidrige "Zutaten" (hier von Bauten und Anpflanzungen auf dem AA.) festzustellen wären, sondern Änderungen, in denen ein konzeptioneller Gestaltungswille von einigem Gewicht zum Ausdruck kommt, der von dem ursprünglich verwirklichten, denkmalwürdigen Gestaltungskonzept (der Alleinlage nach Maßgabe des Windrechts) abweicht und dieses teilweise umprägt, statt es nur störend zu relativieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 135).

    hh) Die Annahme des Antragsgegners, dass nur das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals zu berücksichtigen sei, das sich von häufig frequentierten Sichtpunkten im öffentlichen Bewegungsbereich biete, ist unzutreffend und widerspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    Welche Rechtsfolge die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben der Windenergiegewinnung nach sich zieht, konnten die Beigeladenen indessen der veröffentlichten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144) entnehmen: Es ist in aller Regel nicht genehmigungsfähig.

    α) Da Überwiegendes dafürspricht, dass die Errichtung der WEA "A. 01" das "freischneidbare" Erscheinungsbild der Y. Mühle nicht nur "einfach", sondern erheblich beeinträchtigen würde, weil die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung (Alleinlage auf dem AA.) für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist, das umstrittene Bauvorhaben den Denkmalwert wesentlich herabsetzten würde und sich (auch) der Gesichtspunkt einer regelmäßig auf 20 Jahre beschränkten Lebensdauer von WEA nicht eignet, um Beeinträchtigungen von Kulturdenkmalen zu relativieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 141), käme eine Genehmigung der WEA "A. 01" hiernach allenfalls unter besonderen (engen) Voraussetzungen in Betracht.

    Wo Kulturdenkmale in ihrem Erscheinungsbild nicht nur einfach, sondern sogar erheblich beeinträchtigt werden, scheidet eine solche Rechtfertigung jedoch in aller Regel aus (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144).

    γ) Zwar hat der beschließende Senat (Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144) offengelassen, was gilt, wenn sich bundesweit oder auch nur auf dem Gebiet eines Landkreises die Energieversorgung nicht mehr sichern ließe, ohne dass WEA an einem tendenziell denkmalwidrigen Standort errichtet werden.

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2021 - 12 MS 97/21

    Genehmigung, immissionsschutzrechtliche; Windenergieanlage; Zielabweichung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Er begehrt im vorliegenden (durch Abtrennung von dem unter dem Aktenzeichen 12 MS 97/21 geführten Rechtsstreit entstandenen und von mehrfachen Vorhaben- und Antragsänderungen betroffenen) Verfahren (jetzt wieder), ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. Juli 2020 (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 28. Juni 2021 = Bl. 269 ff. der Gerichtsakte - GA -) zu gewähren, gegen die er am 17. August 2020 Widerspruch (Anlage 4 zu seiner Antragsschrift) erhoben hat.

    Sie setzen sich aus drei Anlagen des Bauabschnitts "I. II" (= 5. Bauabschnitt), die ebenfalls die Beigeladene verwirklichen will (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475, hier zitiert nach juris), und sechs Anlagen des Windparks "J." zusammen, den in drei weiteren Bauabschnitten (1. Bauabschnitt = WEA "BWP 02, BWP 03, BWP 04 und BWP 05", 3. Bauabschnitt "BWP 01" und 4. Bauabschnitt WEA "BWP 06") die Bürgerwindpark J. K. bereits errichtet hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 2 ff.).

    Das schalltechnische Gutachten vom 11. Dezember 2019, das zu den Antragsunterlagen der - hier streitgegenständlichen - WEA "A. 01" zählt, berücksichtigt unter den dortigen Bezeichnungen "W2 bis W4" neben diversen vorhandenen Anlagen auch die vier WEA "BWP 02 bis 05" des 1. Bauabschnitts des Windparks "J." als Teil der Vorbelastung (vgl. namentlich die Anhänge 3b und 4 dieses Gutachtens, dort S. 52 f., hinter Trennblatt - TrBl. 5.1.2 - in Beiakte - BA - 3 zu 12 MS 97/21).

    Dem Gericht liegen außerdem die Privatgutachten des Dr. W. vom 7. Februar 2022 (Bl. 484 ff. GA) sowie des Dr. X. vom 8. Februar 2022 (Bl. 495 ff. GA), 28. März 2022 (Bl. 632 ff. GA) und 1. April 2022 (Bl. 321 ff. GA zu 12 MS 97/21) vor.

    Fünf dieser neun Sichtpunkte (SP 04 bis 08) liegen in etwa nordöstlich bzw. östlich des geplanten Standortes der WEA "A. 01" (vgl. Bl. 268 und 517 [Rückseite - R -] GA i. V. m. Bl. 582 GA; Bl. 325 [R] GA zu 12 MS 97/21).

    Die Mühle ist deshalb von den Sichtpunkten SP 04 bis 08 aus nur im Hintergrund und zwar (u. a.) neben, zwischen oder hinter solchen Bäumen sichtbar, die sich als Straßenbegleitgrün oder als Randbepflanzung von Feldwegen darstellen (vgl. Bl. 582 und 389 GA sowie die von den Sichtpunkten aufgenommenen bzw. hergestellten Fotos und Visualisierungen: SP 04 = Bl. 586, 522 [R], 523 [auch R] und 642 [auch R] GA sowie 351 [auch R] GA zu 12 MS 97/21; SP 05 = Bl. 587 und 643 GA; SP 06 = Bl. 588 und 643 [R] GA; SP 07 = Bl. 589 und 644 GA; SP 08 = Bl. 590 und 644 [R] GA).

    Die vier weiteren für die amtlichen Auskünfte negativ relevant gewordenen Sichtpunkte (SP 10 bis 13) des Landesamtes liegen in etwa südwestlich bzw. südlich des geplanten Standortes der WEA "A. 01" (vgl. Bl. 268 und 517 [R] GA i. V. m. Bl. 582 GA; Bl. 325 [R] GA zu 12 MS 97/21).

    Außerdem ist festzuhalten, dass die Mühle nach der amtlichen Auskunft des Landesamtes vom 21. Februar 2022 (S. 3 = Bl. 529 GA) noch 1984 den sie umgebenden Baumbestand deutlich überragte (vgl. Bl. 529, 543 GA; Bl. 331 GA zu 12 MS 97/21).

    Der Ergebnisrichtigkeit der entsprechenden Feststellung des Antragsgegners vom 11. November 2019 (in BA 6 zu 12 MS 97/21) sind alle Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2020 - 1 LB 31/19

    Abwägung; Abwägung (Eigentum); Baudenkmal; Bauernhof; Beeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    cc) Es ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage nach der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals nicht auf eine "Laiensicht" ankommt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 26 und 28), sondern auf den sachverständigen Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    Nach dem Sinn und Zweck des objektivrechtlichen Denkmalschutzes dürfen potentiell langfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals von außen aber nicht deshalb genehmigt werden, weil inakzeptable und beseitigungsfähige interne (oder externe) Beeinträchtigungen den Blick auf sie verstellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 118, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, a. a. O., juris, Rn. 27).

    Ist eine Außenperspektive hiernach bereits verloren, kann sich auch ein - ansonsten gebotenes (vgl. vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 133, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 - a. a. O., juris, Rn. 32) - Hinwirken auf eine Umgestaltung störender Anpflanzungen erübrigen, durch die erreicht würde, dass sich das Erscheinungsbild des Denkmals der originären Konzeption zumindest wieder stärker annähert.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2021 - 12 ME 45/21

    Artenschutzleitfaden; Darlegungsanforderungen; Fachkonvention; Feldlerche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Sie setzen sich aus drei Anlagen des Bauabschnitts "I. II" (= 5. Bauabschnitt), die ebenfalls die Beigeladene verwirklichen will (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475, hier zitiert nach juris), und sechs Anlagen des Windparks "J." zusammen, den in drei weiteren Bauabschnitten (1. Bauabschnitt = WEA "BWP 02, BWP 03, BWP 04 und BWP 05", 3. Bauabschnitt "BWP 01" und 4. Bauabschnitt WEA "BWP 06") die Bürgerwindpark J. K. bereits errichtet hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 2 ff.).

    Im Hinblick darauf, dass dem Widerspruch des Antragstellers - wenn auch nur als Folge der vor dem Inkrafttreten des § 63 BImSchG n. F. bekanntgegebenen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch den Antragsgegner - bereits keine aufschiebende Wirkung mehr zukam, begehrt der Antragsteller zu Recht die Anordnung (vgl. §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 73).

    β) Es müsste hierzu nämlich eine ihrer rechtlichen Struktur nach "nachvollziehende Abwägung" (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 131) - allerdings landesdenkmalrechtlicher Art - Folgendes ergeben: Das öffentliche Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien überwiegt das Interesse am unveränderten Erscheinungsbild des betroffenen Kulturdenkmals in der Weise, dass es eine Zweck-Mittel-Relation als verhältnismäßig rechtfertigt, durch die der erreichbaren Stromproduktion (als Zweck) gegenüber dem Rang und Beeinträchtigungsgrad des betroffenen Kulturdenkmals am geplanten Standort (Letzterer als Mittel) der Vorzug gegeben wird, ohne dabei den Gesichtspunkt der Standortalternative auszublenden.

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2020 - 12 ME 29/20

    Biotopschutz; Brandschutz; Brandschutz, besondere Anforderungen an;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Denn mit diesem Hinweis sollte nur vermieden werden, dass das Landesamt im Zuge seiner anstehenden Bewertungen auf die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungsbescheides vom 31. Juli 2020 abhebt und - etwaige - seither während des anhängigen Widerspruchsverfahrens bereits eingetretene Veränderungen zu Unrecht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 88) unberücksichtigt lässt.

    Vielmehr würde der beschließende Senat damit funktionswidrig für eine Verwaltungsarbeit in Anspruch genommen, die in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren geleistet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, NordÖR 2021, 434 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18; und Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2022 - 12 KN 51/20

    Bestimmmtheit; Darstellung; Festlegung; Konzentrationsflächenplanung; RROP;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Der Standort der WEA "A. 01" befindet sich innerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets Windenergienutzung "I." (vormals Potentialfläche Nr. 43 "I."), dessen Festlegung durch das RROP 2019 allerdings infolge des rechtskräftigen Normenkontrollurteils des beschließenden Senats vom 8. Februar 2022 - 12 KN 51/20 - (juris) inzwischen allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) als unwirksam zu betrachten ist.

    Da der Senat Ziffer 4.2 02 der Beschreibenden Darstellung des RROP 2019 des Antragsgegners (einschließlich der hierauf bezogenen Zeichnerischen Darstellung) für unwirksam erklärt hat und diese Entscheidung (Urt. v. 8.2.2022 - 12 KN 51/20 -, juris) inzwischen rechtskräftig ist, steht zudem gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Festlegungen des RROP 2019 keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten.

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Denn sollte dies nicht der Fall sein, könnte der Verband die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG angreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 - BVerwG 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Denn bei WEA, die nicht als Nebenanlagen geplant sind, sondern allgemein der Stromerzeugung dienen, drängt sich (auch) für diese denkmalrechtliche Alternativenprüfung im Rahmen des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG eine Anknüpfung an das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung auf, wie sie der beschließende Senat bereits für den artenschutzrechtlichen Zusammenhang als geboten erachtet hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 233).
  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Es ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob die WEA "A. 01" zugelassen werden darf, ggf. als Vorfrage festzustellen, ob - und bejahendenfalls in welchem Ausmaß - sich bereits aus den vier WEA "BWP 02 bis 05" Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Y. Mühle ergeben und ob vor diesen Hintergrund noch Raum für die Zulassung eines weiteren gleichartigen Vorhabens, nämlich der WEA "A. 01", bleibt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -, ZUR 2013, 623 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 48).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2018 - 12 KN 38/17

    Konzentrationsfläche; Konzentrationsflächenplanung; Liegenschaftskataster;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    ff) Anderes mag für die sich südlich an die Mühle anschließende Bestockung gelten, deren (relativ) geringe Größe einer Einordnung als Wald nicht entgegenstünde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.3.2018 - 12 KN 38/17 -, RdL 2018, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 66).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2021 - 12 LA 175/18

    Anfechtungsklage; Flugsicherungseinrichtung; Genehmigung,

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.06.1986 - 6 A 129/84
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 2 M 70/23

    Solaranlage auf Dach im Denkmalbereich

    Auch wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass des § 2 EEG lediglich auf die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG (i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG) und nicht auf eine solche für das Denkmalrecht gestützt hat, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung (a. A. offenbar die Antwort der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt auf eine Kleine Anfrage, Drs 8/1926 unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 74; dieses hatte die Frage seinerzeit allerdings nur offengelassen).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2023 - 12 MS 134/22

    Investitionskosten; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage;

    Vielmehr würde die Justiz damit funktionswidrig für eine Verwaltungsarbeit in Anspruch genommen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.4.2022 - 12 MS 188/21 -, ZNER 2022, 310 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 57, und Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff. , hier zitiert nach juris, Rn. 233 [am Ende]), die hier in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren geleistet werden muss.
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